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Arbeitsgruppen werden zur Durchführung von Projekten oder von einzelnen Geschäften eingesetzt.
Die Mitglieder von Startverein dürfen bei allen Arbeitsgruppen mitarbeiten.
Die Arbeitsgruppen entscheiden selbst, ob sie weitere Personen, die nicht in Startverein Mitglied sind, beiziehen möchten.
Die Arbeitsgruppe organisiert sich selbst, ist aber dem Vorstand und dem Plenum zur Information verpflichtet.
Jede ordnungsgemäss einberufene Sitzung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Online-Versammlungen sind möglich. Die Sitzungsleitung entscheidet über eine geeignete Beschlussfassungsmethode
Arbeitsgruppen habe sich an den Ehren-Kodex zu halten: Ich achte die Würde aller Menschen und behandle jeden gleich und fair und ich unterstütze ihn bei seiner persönlichen Entwicklung. Ich respektiere die persönlichen Grenzen jedes einzelnen Menschen.
STAND: 11.09.2023
Unter dem Namen Startverein besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Gaiserwald, Kanton St.Gallen.
Der Verein besteht darin, pensionierte Personen mit Erfahrung und Fachkenntnissen in verschiedenen Bereichen zusammenzubringen, Lebensqualität gewinnen und jungen Menschen auf dem Weg in die Selbstständigkeit unentgeltlich zu unterstützen. Diese Unterstützung kann in Form von Beratung, Mentoring, Coaching oder anderen Dienstleistungen, basierend auf Berufserfahrung und Expertise in verschiedenen Bereichen wie Marketing, Finanzen, Personalwesen, Buchhaltung, Betriebsführung, Vertrieb, Recht oder etwa Technologie erfolgen.
Der Verein verfolgt die Erreichung der Ziele wie folgt: A) Er realisiert im Rahmen des eigenen Budgets Projekte. B) Er setzt sich für eine aktive Zusammenarbeit zwischen den Generationen ein. C) Er organisiert Treffen, Workshops, Seminare präsent oder online zur Unterstützung bei Problemlösung, Projektentwicklung, Überwindung vor Herausforderungen für Menschen auf dem Weg in die Selbstständigkeit und deren Vernetzung. D) Er betreibt die Vereins-Webseite (Plattform) www.eigenefirma.online mit unentgeltlichen vereins-, marktrelevanten Informationen und freiwilligen pensionierten Berater-Profilen. Der Service wird stetig erweitert und aktualisiert durch das Vorstand oder externe Dienstleister. Änderungen unterliegen einem Vorstandsbeschluss. E) Er stellt laufend internationale Kontakte her zu Menschen die neu in der Selbstständigkeit angekommen sind, aus dem Grafik-, Webdesign-Sektor, prüft deren Dienstleitung, insbesondere für Menschen aus der Schweiz auf dem Weg in die Selbstständigkeit, mit begrenzten finanziellen Ressourcen und bietet diese auf der Vereins-Webseite an.
Der Verein ist basisdemokratisch organisiert. Er legt Wert auf flache Hierarchien, weshalb jedes Mitglied des Vereins zugleich Mitglied des Vorstands ist, ausgenommen Ehrenmitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt prinzipiell unter Einbezug sämtlicher Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder, die sich zu einer Frage äussern möchten.
Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.
Mitgliedschaftsberechtigt sind alle Personen ab dem Kalenderjahr ihres 18. Geburtstages.
Der Vorstand kann den Ehrenmitglieder Status vergeben. Ehrenmitglieder gehören nicht wie Mitglieder dem Vorstand an. Der Titel Ehrenmitglied ist als eine Auszeichnung zu sehen, für Menschen die sich speziell für den Verein einsetzen. Die Anzahl der Ehrenmitglieder ist unbeschränkt.
Das Beitrittsgesuch ist in schriftlicher oder mündlicher Form zuhanden des Vorstands abzugeben.
Vor dem Beitritt muss eine Sitzung als Gast besucht werden.
Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr über die Aufnahme von Neumitgliedern.
Der Austritt erfolgt:
jederzeit möglich durch Auflösung, schriftliche Mitteilung des Mitglieds an den Vorstand.
durch Ausschluss gemäss Art. 6
durch Tod
bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss gemäss Art. 6 oder Auflösung der juristischen Person.
Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder kann ein Mitglied durch Vereinsbeschluss mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied wird vor dem Beschluss über den Ausschluss angehört. Der Ausschluss wird begründet.
Der Verein hat folgende Organe:
Plenum
Vorstand
Arbeitsgruppen
Geschäftsstelle wird nur bei Bedarf oder nach den finanziellen Möglichkeiten eingerichtet wird.
Revisionsstelle wird nur bei Bedarf oder nach den finanziellen Möglichkeiten eingerichtet wird.
Oberstes Organ des Vereins ist das Plenum. Es umfasst sämtliche Mitglieder des Startvereins.
Das Plenum hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: A) Änderung der Statuten. B) Behandlung von Anträge. C) Entscheid über den Ausschluss von Mitgliedern nach Art. 6. D) Stellung zu Themen nehmen im Rahmen von Art. 2. E) Kreditvergabe an Arbeitsgruppen von über CHF 1000.- F) Auflösung des Vereins G) Weitere durch das Plenum zu definierenden Aufgaben.
Zudem hat das erste Plenum des Vereinsjahres folgende zusätzlichen Aufgaben und Kompetenzen: A) Genehmigung der Jahresrechnung. B) Genehmigung des Jahresberichts. C) Wahl der Revisionsstelle. D) Entlastung des Vorstands. E) Entgegenahme Revisionsbericht. F) Festsetzung des Budgets für die kommende Periode.
Das Plenum wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Das Plenum ist öffentlich.
1/5 der Mitglieder kann die Einberufung eines ausserordentlichen Plenums verlangen.
Die Einladung zum Plenum hat schriftlich mit beigelegter Traktandenliste und mindestens sieben Tage vor dem Datum des Plenums durch den Vorstand zu erfolgen.
Anträge müssen mindestens drei Tage vor dem Plenum beim Vorstand eintreffen. Statutenänderungen sind schriftlich einzureichen. Das Plenum kann die Formulierung des Änderungsvorschlags während der Sitzung anpassen.
Das Plenum kann auch nicht rechtzeitig eingegangene Anträge und Kandidaturen behandeln. Diese brauchen vor der Behandlung eine2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, damit sie traktandiert werden.
Jedes Vereinsmitglied wird mit Beitritt zum Verein automatisch Vorstandsmitglied.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Ressorts Kassier:in und Aktuariat müssen in jedem Fall besetzt werden, über das Einsetzen weiterer Ressorts entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
Es ist grundsätzlich verboten, dass ein Vorstandsmitglied Lohn oder ein Honorar vom Verein bezieht.
Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder werden durch den Vorstand definiert.
Die Sitzungsleitung wird jeweils an der vorangehenden Sitzung gewählt. Die Sitzungsleitung bereitet die nächste Sitzung gemeinsam mit der Sitzungsleitung der vorangegangenen Sitzung vor.
Das Datum der nächsten Sitzung wird an der vorangehenden Sitzung bestimmt. Die Bestimmungen zur Sitzungsorganisation des Plenums gelten analog, soweit nicht anderes bestimmt wird.
Die Sitzungen werden von der Sitzungsleitung einberufen. Eine Sitzung kann auch von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei dreimaliger Stimmgleichheit entscheidet das Los.
Des Weiteren ist der Vorstand für folgende Geschäfte zuständig: A) Verantwortung für das Tagesgeschäft. B) Vertretung des Vereins nach Aussen. C) Treffen von Massnahmen, um den Zweck nach Art. 2 Abs. 1 zu erfüllen. D) Einladung zum Plenum. E) Einsetzen von Arbeitsgruppen. F) Anstellung von Personen zur Erreichung der Vereinsziele gegen angemessen Entschädigung. G) Erlass von Reglementen. H) Entscheidung über den Eintritt/Ausschluss von Mitgliedern. I) Kreditvergabe an Arbeitsgruppen bis zu CHF 1000.- J) Vorbereitung von Statutenänderungen. K) Ausübung einer Kontrollfunktion gegenüber den Arbeitsgruppen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Arbeitsgruppen werden zur Durchführung von Projekten oder von einzelnen Geschäften eingesetzt.
Die Mitglieder von Startverein dürfen bei allen Arbeitsgruppen mitarbeiten.
Die Arbeitsgruppen entscheiden selbst, ob sie weitere Personen, die nicht in Startverein Mitglied sind, beiziehen möchten.
Die Arbeitsgruppe organisiert sich selbst, ist aber dem Vorstand und dem Plenum zur Information verpflichtet.
Jede ordnungsgemäss einberufene Sitzung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Online-Versammlungen sind möglich. Die Sitzungsleitung entscheidet über eine geeignete Beschlussfassungsmethode.
Arbeitsgruppen habe sich an den Ehren-Kodex zu halten: Ich achte die Würde aller Menschen und behandle jeden gleich und fair und ich unterstütze ihn bei seiner persönlichen Entwicklung. Ich respektiere die persönlichen Grenzen jedes einzelnen Menschen.
Die Beschlüsse werden durch Handerheben durchgeführt. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern werden geheime Abstimmungen/Wahlen durchgeführt.
Die generelle Beschlussfassung und Wahlen erfolgen mit einfachem Mehr.
Statutenänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Bei dreimaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Revisionsstelle wird nur bei Bedarf oder nach den finanziellen Möglichkeiten eingerichtet. Bei Einrichtung kommt Art.12.(2) zur Anwendung.
Das erste Plenum wählt jeweils zwei Rechnungsrevisor:innen oder eine juristische Person. Wiederwahl ist möglich. Diese führen die Kontrolle der Rechnung des:der Kassier:in durch. Sie erstatten im ersten Plenum des folgenden Jahres Bericht und stellen Antrag auf Genehmigung der Rechnung.
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel: A) Erträge aus eigenen Veranstaltungen. B) Subventionen. C) Erträge aus Leistungsvereinbarungen. D) Spenden und Zuwendungen aller Art.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, die Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.
Die Schriftlichkeit im Sinne dieser Statuten ist auch in digitaler Form erfüllt.
Das Vereinsjahr vom Startverein Abtwil beginnt am 1.August und endet am
31. Juli folgenden Jahres.
Diese Statuten wurden anlässlich des Plenums des Startvereins vom 1.August 2023 beraten und angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Die Vereinsstatuten können jeder Zeit angepasst werden.